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Geflügelpest
NÖ: Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung
zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest und der dort verankerten
Meldepflicht an die Bezirkshauptmannschaft fällt es in den
Zuständigkeitsbereich des zuständigen Amtstierarztes bzw. der zuständigen
Amtstierärztin, totes Wassergeflügel sachgemäß zu bergen,
erforderlichenfalls zu lagern und zu untersuchen. Aus rechtlicher Sicht ist
festzustellen, dass die Feuerwehren grundsätzlich gesetzlich nicht
verpflichtet sind, an derartigen Tätigkeiten mitzuwirken.
Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Intervention erforderlich
werden – da beispielsweise der verständigte Amtstierarzt dringend notwendige
Maßnahmen (Entfernung von toten Vögeln aus bestimmten Gefahrenbereichen;
großen Höhen, Gewässern, etc.) nicht rechtzeitig setzen oder durch ihm zur
Verfügung stehende Organe veranlassen kann, wird die Feuerwehr unterstützend
mitwirken, z.B. den Amtstierarzt zu den toten Vögeln bringen. Die
Anforderung kann nur über den Amtstierarzt erfolgen,
Schutzmasken, Schutzhandschuhe und Einwegschutzanzüge sind zu verwenden. Es
wird dabei insbesondere darauf verwiesen, dass eine direkte Kontaktnahme mit
möglicherweise infizierten Vögeln prinzipiell zu vermeiden ist. Für
allfällig erforderliche Desinfektionsmaßnahmen ist der Amtstierarzt
Ansprechpartner.
Weitere Informationen unter http://www.noe.gv.at
